Kosten
I. Allgemeines:
Mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes wird ein Vertrag zwischen
Mandant und Rechtsanwalt abgeschlossen. Aus diesem Vertrag ist der
\Auftraggeber dem Anwalt zur Zahlung der Kosten verpflichtet, und zwar unabhängig davon, wie die Angelegenheit ausgeht.
Allerdings hat der Mandant, wenn die Anwaltskosten für die Vertretung in
einem Prozess anfallen und der Prozess gewonnen wird, in der Regel einen gesetzlichen Anspruch gegen den Prozessgegner auf Erstattung der
Anwaltskosten. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird in dem Urteil mit ausgesprochen.
II. Gebühren des Rechtsanwalts:
Die Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit sind – mit Ausnahme der
Gebühren für eine bloße Beratung- im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. In einer bestimmten Angelegenheit anfallenden Gebühren
sind bei jedem Anwalt daher grundsätzlich gleich hoch. Einem Rechtsanwalt
ist es grundsätzlich untersagt, geringere Gebühren zu verlangen als im RVG festgelegt.
1. Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, brauchen Sie sich über die anfallenden Kosten zumeist keine Gedanken zu machen.
Sie sollten unbedingt vorab eine entsprechende Deckungszusage der
Versicherung einholen. Gerne übernehme ich die erste Deckungsanfrage für
Sie durch einfaches Schreiben kostenlos.
Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme ab, müssen Sie die Kosten einer Beauftragung tragen.
2. Kosten einer Beratung
Die Höhe der Beratungsgebühr ist seit dem 01.07.2006 nicht mehr gesetzlich geregelt. Die vormals geltenden gesetzlichen Gebührenvorschriften für die anwaltliche Beratung wurden abgeschafft.
Der Rechtsanwalt „soll“ auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, d. h. es sollte eine frei auszuhandelnde Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgeschlossen werden. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, d. h. das marktübliche Beratungshonorar, das ein Rechtsanwalt unter vergleichbaren Umständen „üblicherweise“ verlangt.
Für eine Erstberatung (ohne weitere Vertretung) fallen bei Privatpersonen
Kosten von höchstens 190 EUR zuzüglich MwSt., d. h. 226,10 € (inkl. MwSt.) an
(§ 34 RVG).
Soweit die Tätigkeit des Anwalts in derselben Angelegenheit über die
Erstberatung hinausgeht und hierfür weitere Gebühren anfallen wie z.B. außergerichtliche Vertretung, wird die Erstberatungsgebühr an die weiteren Gebühren angerechnet. Der Auftraggeber muss dann für die Beratung nicht gesondert bezahlen, er zahlt dann nur für die außergerichtliche/gerichtliche Vertretung, die über die Erstberatung hinausgehen.
! Wenn Sie nicht in der Lage sind, die außergerichtlichen Kosten des Anwalts
zu tragen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein beantragen. Für diesen Fall müssen Sie an den Anwalt lediglich 15,00 Euro
(inkl. MwSt.) bezahlen. Voraussetzung ist, dass Sie den Beratungsschein vor
Beginn der Tätigkeit dem Anwalt vorlegen.
Gerne beantrage ich den Beratungshilfeschein beim zuständigen Amtsgericht
für Sie.
3. Außergerichtliche Vertretung
Bei einer außergerichtlichen Vertretung, wie z.B. Korrespondenz mit dem Gegner, Versicherung etc. berechne ich meine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich zumeist nach dem Gegenstandswert.
In bestimmten Fällen muss jedoch die Gegenseite die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren übernehmen, wie z.B. bei Verzug einer Zahlung.
Ausnahme: Von der Regel, dass derjenige, der den Prozess verliert, die Anwaltskosten des Gegners erstatten muss, gibt es zwei praktisch besonders wichtige Ausnahme:
- Im Arbeitsrecht hat man im Urteilsverfahren erster Instanz auch dann, wenn man den Prozess gewinnt, keinen Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten (§ 12a Abs. Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz). Hier trägt jeder seine Anwaltskosten selbst. Auch hier berechnen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem Streitwert.
- Im Familienrecht und in familienrechtlichen Streitigkeiten werden die Kosten ebenfalls meist nach Billigkeit (i. d. R. hälftig) geteilt – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Kostenerleichterungen kommen außerdem in Betracht bei Bestehen einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung.
4. Prozessführung
Auch bei einer Prozessführung für Sie, bestimmen sich die Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In bestimmten Fällen hat die
Gegenseite die Gebühren zu tragen.
5. Kostenübernahme durch die Staatskasse: Prozesskostenhilfe
Sollten Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in
der Lage sein, die Anwaltskosten für einen Gerichtsprozess aufzubringen,
kann Ihnen auf Antrag ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Staatskasse zustehen. Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die
Gebühren für Ihren Rechtsanwalt je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen von der Staatskasse getragen.
Verliert man den eigenen Prozess muss man die gegnerischen Kosten
allerdings tragen, weil diese nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind.
Auch Prozesskostenhilfe führt daher nicht dazu, dass gar kein Kostenrisiko
mehr besteht.
6. Gebühren in Strafsachen und Bußgeldsachen
Im Strafrecht und Bußgeldrecht gelten gesetzlich fixierte Rahmengebühren.
Die letztendliche Höhe der Gebühren bestimmt sich innerhalb dieses
Rahmens nach Umfang und Bedeutung der Angelegenheit und
Verfahrensstadien. Für weitere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt zu
mir auf.
7. Vorschussrechnung des Rechtsanwaltes nach RVG
Anwälten steht ein Vorschuss nach dem RVG zu.
Nach § 9 RVG dürfen Rechtsanwälte einen „angemessenen Vorschuss“
fordern. Unter Umständen kann dieser Vorschuss die sämtlichen Gebühren
die bis dahin angefallen sind und voraussichtlich noch anfallen werden, als Vorschuss gem. dem RVG berechnen.
Die Höhe des Kostenvorschusses ergibt sich aus den individuellen Umständen, so dass kein pauschaler Betrag genannt werden kann.
Es bestehen Ausnahmen wie z.B. beim Pflichtverteidiger und bei Beratungshilfe.
Nichtzahlung des Vorschusses:
Wird der Vorschuss an der Rechtsanwalt nicht rechtzeitig und vollständig
gezahlt, kann dieser das Mandat niederlegen. Der Rechtsanwalt ist befugt,
weitere Tätigkeiten für Sie abzulehnen und die gesetzliche Vertretung
einzustellen, bis die Vorschusszahlung bei ihm eingegangen ist. Damit übt er
sein Zurückbehaltungsrecht aus.
„Erst die Zahlung, dann die Leistung!“
Die Mandatsniederlegung muss in der Regel vorher angekündigt werden,
damit der Mandant die Gelegenheit bekommt, den Vorschuss doch noch zu
zahlen.
Rechtsstand April 2023